PVS ohne KOB-Zertifikat: Welche Ausnahmen gelten und was bis zum 30. September 2026 zu tun ist
Inhalt
Seit dem 1. Januar 2026 setzt § 372 SGB V für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung grundsätzlich ein System voraus, das das Konformitätsbewertungsverfahren der gematik bestanden hat. Die KBV-Richtlinie ermöglicht jedoch eng begrenzte Ausnahmen, die die zuständige KV im Einzelfall prüft. Für einen bereits eingeleiteten Wechsel muss spätestens neun Monate nach Beginn der Pflicht, also bis zum 30. September 2026, ein konformes System genutzt werden. Dieser Beitrag zeigt, welche Nachweise und weiteren Ausnahmefälle gelten.
Was ist die KOB-Pflicht nach § 372 SGB V?
Nach § 372 SGB V dürfen Vertragsärzte Leistungen grundsätzlich nur mit einem informationstechnischen System abrechnen, das das Konformitätsbewertungsverfahren bestanden hat. Ob das eigene System bestätigt ist, lässt sich in der laufend aktualisierten KOB-Positivliste der gematik prüfen. Ein nicht gelistetes System führt nicht automatisch in jedem Fall zum sofortigen Abrechnungsausschluss: Die KBV-Richtlinie regelt begrenzte Ausnahmen, über die die zuständige KV anhand der eingereichten Nachweise entscheidet.
Welche Übergangs- und Ausnahmefälle gelten?
Ist der Wechsel bereits eingeleitet, muss das konforme System spätestens neun Monate nach Beginn der verbindlichen Anforderung genutzt werden. Gegenüber der KV sind der Wechselgrund und geeignete Nachweise anzugeben; dazu gehören ein Vertrag oder ein aktuelles Angebot für das neue System. Diese Ausnahme gilt nicht automatisch, sondern erst nach Prüfung durch die KV.
Eine weitere Ausnahme kann greifen, wenn der Hersteller durch technische, organisatorische oder andere, nicht von der Praxis verursachte Hindernisse an der rechtzeitigen Bestätigung gehindert ist, dies dem Kompetenzzentrum gemeldet hat und eine erfolgreiche Bewertung in absehbarer Zeit erwartet wird. Der Hersteller muss das gegenüber der Praxis nachweisen. Innerhalb von neun Monaten muss dann entweder der Wechsel eingeleitet oder das bisherige System erfolgreich bewertet worden sein.
Bei einer geplanten Aufgabe der Zulassung innerhalb von 18 Monaten oder einem bevorstehenden Ruhen der Zulassung, etwa wegen Erkrankung, Mutterschutz oder Elternzeit, sieht die Richtlinie weitere Ausnahmefälle mit verbindlicher Erklärung vor. Das ist keine pauschale Verlängerung für jede Praxis.
Soweit es um KOB-Verfahren im Rahmen der elektronischen Patientenakte geht, greift das Abrechnungsverbot außerdem nicht bei Leistungserbringern ohne direkten Patientenkontakt in den von der Richtlinie genannten Fachgebieten, darunter Laboratoriumsmedizin, Pathologie, Neuropathologie sowie Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Das gilt ebenso für Systeme, die nicht auf einen Arzt-Patienten-Kontakt ausgerichtet sind. Es handelt sich nicht um eine pauschale Ausnahme für jedes Labor- oder Pathologiesystem. Maßgeblich bleibt die Entscheidung der eigenen KV.
Wen trifft die KOB-Pflicht und wie finden Sie es heraus?
Entscheidend ist nicht die Größe oder das Alter des Systems, sondern sein aktueller KOB-Status und die konkrete Nutzung in der Praxis. Prüfen Sie die Positivliste der gematik, holen Sie eine schriftliche Auskunft des Herstellers ein und klären Sie mit Ihrer KV, ob in Ihrem Fall eine Ausnahme nach der KBV-Richtlinie greift. Ältere Angaben zur Zahl bestätigter Systeme oder zur Marktabdeckung ersetzen diese aktuelle Prüfung nicht.
Warum ist Abwarten keine Option?
Für die Ausnahme wegen eines bereits eingeleiteten Wechsels endet der Neunmonatszeitraum am 30. September 2026. Eine PVS-Umstellung braucht Vorlauf für Datenübernahme, Schulung und die Abstimmung mit der Quartalsabrechnung. Im Zi-PVS-Monitoring 2025 berichten 72,5 Prozent der Praxen, die tatsächlich gewechselt haben, von einer reibungslosen Datenübernahme. Im Umkehrschluss lief gut ein Viertel der Wechsel nicht reibungslos.
Der Handlungsplan in vier Schritten
- Status klären. Prüfen Sie den aktuellen KOB-Status über die gematik-Positivliste, per schriftlicher Anfrage an den Hersteller und bei Ihrer KV.
- Ausnahme nachweisen. Klären Sie mit Ihrer KV, welcher Richtlinienfall auf Ihre Situation passt, und reichen Sie die dafür verlangte Erklärung sowie die erforderlichen Nachweise ein.
- Wechsel planen. Wenn ein Wechsel erforderlich ist, lassen Sie die Datenübernahme aus dem Altsystem prüfen, stimmen Sie den Stichtag mit der Quartalsabrechnung ab und terminieren Sie die Schulung des Teams.
- Abrechnung absichern. Stellen Sie sicher, dass Datenübernahme, Schulung und die erste KV-Abrechnung im neuen System berücksichtigt sind.
Wie prüfen Sie MEDICAL OFFICE als Alternative?
In einer persönlichen Live-Demo sehen Sie MEDICAL OFFICE von der Anmeldung bis zur Abrechnung direkt im System. So können Sie beurteilen, ob die Software zu Ihrer Praxis passt. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme gilt, entscheidet weiterhin Ihre zuständige KV. Die Live-Demo ist kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Woher weiß ich, ob mein PVS ein KOB-Zertifikat hat?
Prüfen Sie den aktuellen Status in der laufend aktualisierten KOB-Positivliste der gematik und holen Sie bei Unklarheit eine schriftliche Auskunft Ihres Herstellers ein. Ob für Ihre konkrete Nutzung eine Ausnahme nach der KBV-Richtlinie greift, entscheidet Ihre Kassenärztliche Vereinigung.
Welche Bedingungen gelten für die Frist bis zum 30. September 2026?
Die neun Monate gelten für einen bereits eingeleiteten Wechsel nicht automatisch. Gegenüber der KV müssen der Ausnahmegrund und die erforderlichen Nachweise angegeben werden, etwa ein Vertrag oder aktuelles Angebot für ein konformes System. Die KBV-Richtlinie kennt daneben eng begrenzte Fälle für Herstellerhindernisse, die geplante Aufgabe oder das Ruhen der Zulassung sowie bestimmte Leistungserbringer und Systemtypen ohne direkten Patientenkontakt. Die zuständige KV prüft jeden Fall.
Was passiert, wenn kein Ausnahmefall greift?
Dann gilt der Abrechnungsausschluss nach § 372 SGB V für Leistungen, die mit einem nicht konformen System abgerechnet werden. Ob eine Ausnahme vorliegt und welche Nachweise akzeptiert werden, klären Sie verbindlich mit Ihrer KV. Eine erforderliche Umstellung sollte wegen Datenübernahme, Quartalsabrechnung und Schulung mit ausreichendem Vorlauf beginnen.
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