ePA für alle: Nutzungs- und Befüllungspflicht
AktivSeit dem 1. Oktober 2025 müssen Praxen die elektronische Patientenakte nutzen und behandlungsrelevante Daten einstellen (§§ 347 ff. SGB V), sofern die versicherte Person eine ePA hat und nicht widerspricht. Im Regelbetrieb.
- Frist
- Bei Versäumnis
- Praxen, die die nötigen ePA-Komponenten (ePA-Modul) nicht gegenüber ihrer KV nachweisen, droht eine pauschale Honorarkürzung um 1 % (§ 341 Abs. 6 SGB V) plus Kürzung der TI-Pauschale. Die KVen setzten die Sanktionen 2025 übergangsweise aus; spätestens seit Q1/2026 werden sie wieder angewendet, je nach KV teils schon ab Q4/2025.
- Fachrichtungen
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