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Telematikinfrastruktur

ePA 2026: technische Nachweise und TI-Pauschale richtig einordnen

Jupitec Healthcare-IT-Team Zuletzt geprüft am
Inhalt

Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Praxen die elektronische Patientenakte im Versorgungskontext unterstützen. Bei den finanziellen Folgen ist Präzision wichtig: Die Kürzung um ein Prozent nach § 341 Abs. 6 SGB V knüpft an den fehlenden Nachweis der erforderlichen Komponenten und Dienste an. Sie ist keine pauschale Strafe für jeden Fall ohne ePA-Upload. Auch die Reduzierung der TI-Pauschale richtet sich danach, ob die jeweils erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Dienste unterstützt und nachgewiesen werden.

Was muss die Praxis nachweisen?

Maßgeblich ist der gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geführte Nachweis, dass die gesetzlich erforderlichen ePA-Komponenten und Dienste vorhanden sind. Welche technische Meldung das PVS beziehungsweise die TI dafür übermittelt und ob sie bei der KV angekommen ist, sollte die Praxis konkret prüfen. Ein erfolgreicher einzelner Upload kann einen Workflow belegen, ersetzt aber nicht automatisch den formalen Nachweis.

Wann drohen Kürzung und reduzierte TI-Pauschale?

Fehlt der vorgeschriebene Nachweis der erforderlichen ePA-Komponenten und Dienste, sieht § 341 Abs. 6 SGB V eine Kürzung der Vergütung um ein Prozent vor. Nach den Hinweisen der KBV kann die TI-Pauschale außerdem reduziert werden, wenn nicht alle für die Praxis erforderlichen TI-Anwendungen unterstützt werden. Ob eine konkrete Praxis betroffen ist, hängt deshalb vom technischen und formalen Nachweisstatus ab, nicht von einer vereinfachten Zählung einzelner Uploads.

Worauf kommt es bei der Praxissoftware an?

Die Praxissoftware muss den erforderlichen ePA-Dienst technisch unterstützen und den Nachweisweg zur KV ermöglichen. Daneben zählt der Arbeitsablauf: Berechtigungen, Sperren, Upload und Kontrolle müssen für das Team eindeutig sein. MEDICAL OFFICE bietet dafür ePA-Funktionen; seit Update I/2026 kann beispielsweise der Upload abgeschlossener Laborbefunde nach dem Import regelbasiert automatisiert werden. Dieser Komfort ist vom gesetzlichen Nachweisstatus getrennt zu betrachten.

Was sollte Ihre Praxis jetzt tun?

Vier Schritte schaffen Klarheit über Technik und Praxisablauf:

  1. Komponenten prüfen: Sind PVS, TI und ePA-Dienste auf dem erforderlichen Stand?
  2. Nachweis kontrollieren: Ist der technische Nachweis bei der KV vollständig angekommen?
  3. Ablauf festlegen: Wer prüft Berechtigungen, stellt Dokumente ein und bearbeitet Sperren oder Fehler?
  4. Testfall dokumentieren: Einen kontrollierten Vorgang durchführen und Ergebnis sowie Abweichungen festhalten.

So werden gesetzlicher Nachweis und tatsächlicher Arbeitsablauf getrennt geprüft. Das verhindert sowohl unnötige Alarmmeldungen als auch unbemerkte technische Lücken.

Geprüfte Primärquellen: § 341 SGB V und KBV-Hinweise zur TI-Pauschale.

Häufige Fragen

Ist die ePA für Arztpraxen Pflicht?

Praxen müssen die ePA seit dem 1. Oktober 2025 im Versorgungskontext unterstützen. Für die finanzielle Sanktion ist jedoch der gesetzlich verlangte Nachweis der erforderlichen Komponenten und Dienste entscheidend, nicht pauschal jeder einzelne Upload.

Welche Honorarkürzung droht ohne ePA-Nachweis?

§ 341 Abs. 6 SGB V sieht eine Kürzung um ein Prozent vor, wenn der erforderliche Nachweis der ePA-Komponenten und Dienste nicht geführt wird. Die TI-Pauschale folgt eigenen Voraussetzungen zu den erforderlichen TI-Anwendungen und darf nicht pauschal an einzelne Uploads gekoppelt werden.

Was muss meine Praxissoftware für die ePA können?

Sie muss die erforderlichen ePA-Dienste unterstützen und den technischen Nachweisweg ermöglichen. Zusätzlich sollte der konkrete Praxisablauf für Berechtigungen, Upload, Abruf, Sperren und Fehlerkontrolle klar sein.